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Nov 21, 2017

SOKA-Bau

Info - SOKA-Bau

Neue Vereinbarung: Konflikt mit SOKA-Bau gelöst

 

Erfolg nach langen Verhandlungen: Innungsfachbetriebe der Elektrohandwerke sind zukünftig vor unberechtigten Zugriffen der Sozialkassen der Bauwirtschaft (SOKA-Bau) geschützt. Dies ist die wichtigste Konsequenz der „Verbändevereinbarung zur tarifpolitischen Koordination der Bau- und Ausbaugewerke“, die der ZVEH als Mitglied einer Verbändeallianz vergangene Woche mit den Bautarifvertragsparteien geschlossen hat.

Demnach dürfen elektrohandwerkliche Betriebe nicht von der SOKA-Bau in Anspruch genommen werden, wenn zwei Kriterien erfüllt sind. Zum einen die „Mitgliedschaft“: Betriebe können demnach nicht belangt werden, wenn sie mittelbar oder unmittelbar tarifgebundenes Mitglied des ZVEH sind. Zum anderen geht es um die „Fachlichkeit“: Die Betriebe müssen von einem Mantel- oder Rahmentarifvertrag des ZVEH oder eines seiner Mitgliedsverbände erfasst werden und überwiegend elektrohandwerkliche Tätigkeiten ausüben, die nicht zugleich auch als bauliche Tätigkeiten eingestuft werden können. Welche elektrohandwerklichen Tätigkeiten dabei auch bauliche Nebenpflichten umfassen, ist im Anhang der Vereinbarung in einem 17-Punkte-Katalog aufgelistet.
Vorteil Innungsmitgliedschaft: Fachlichkeit wird vermutet Wichtig: Dass die Fachlichkeit erfüllt ist, wird unwiderlegbar vermutet, wenn die Betriebe vor dem 30. Juni 2014 Mitglied einer dem ZVEH mittelbar oder unmittelbar angehörigen Innung geworden sind. Sollten sie erst später der Innung beigetreten sein, gilt zwar auch noch die Fachlichkeitsvermutung – die dann allerdings widerlegbar ist. Sofern die SOKA-Bau die Fachlichkeit bei diesen späteren Mitgliedschaften anzweifelt, trägt sie jedoch die Darlegungs- und Beweislast, dass der Betrieb mehr als 50 Prozent seiner Gesamtarbeitszeit auf bauliche Leistungen verwendet.

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